§ 36 LWO - Bekanntmachung der Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
1Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift der Bewerber anzugeben. 3Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die zugelassenen Landeslisten und ihre Reihenfolge sowie die Familiennamen und Rufnamen der jeweils ersten fünf Bewerber mit.