Versionsverlauf

§ 36 LWO - Bekanntmachung der Landeslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.