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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 BestattG - Beisetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien oder Mausoleen, sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Beisetzung einer Urne von einem Schiff auf See ist zulässig, wenn dies dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Die Vorschriften für die Küstengewässer sowie für die Hohe See und die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für die Seebestattung bleiben unberührt.

(3) Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung, so soll die zuständige Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Dies gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist. Wer eine Urne in seinem Besitz hat, für die die Beisetzung nicht veranlasst wurde, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.