§ 64 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten der Berufskammern nach dem Steuerberatungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Beiträge und Gebühren nach § 37 des Steuerberatungsgesetzes werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
(2) Die Berufskammern sind verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.