§ 64 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten der Berufskammern nach dem Steuerberatungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Beiträge nach § 37 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
(2) Die Berufskammern sind verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.