Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
Vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1786)(1)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | |
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft | 1 |
Zweiter Teil | |
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf | |
Schutz der freien Mandatsausübung | 2 |
Wahlvorbereitungsurlaub | 3 |
Berufs- und Betriebszeiten | 4 |
Dritter Teil | |
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung | |
1. Abschnitt | |
Leistungen an Abgeordnete | |
Entschädigung | 5 |
Aufwandsentschädigung | 6 |
Tagegeld | 7 |
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung | 8 |
Dienstreisen | 9 |
2. Abschnitt | |
Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag | |
Übergangsgeld | 10 |
Anspruch auf Altersentschädigung | 11 |
Höhe der Altersentschädigung | 12 |
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten | 13 |
Gesundheitsschäden | 14 |
Versorgungsabfindung | 15 |
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene | 16 |
Hinterbliebenenversorgung | 17 |
Hilfskasse | 18 |
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 19 |
3. Abschnitt | |
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts - und Todesfällen, Unterstützungen | |
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen | 20 |
4. Abschnitt | |
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | |
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | 21 |
5. Abschnitt | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten | 22 |
Verhaltensregeln | 23 |
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | 24 |
Aufrundung | 25 |
Verzicht, Übertragbarkeit | 26 |
Nichtanrechenbarkeit | 27 |
Verwendung im öffentlichen Dienst | 28 |
6. Abschnitt | |
Zahlungen an die Fraktionen | |
weggefallen | 29 |
Vierter Teil | |
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes | |
1. Abschnitt | |
Wahlvorbereitungsurlaub | |
Wahlvorbereitungsurlaub | 30 |
2. Abschnitt | |
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat | |
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat | 31 |
3. Abschnitt | |
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt | |
Unvereinbare Ämter | 32 |
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | 33 |
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats | 34 |
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst | 35 |
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit | 36 |
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes | 37 |
Fünfter Teil | |
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten | |
Übergangsregelung für die Angehörigen im öffentlichen Dienst | 38 |
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes | 39 |
Versorgungsabfindung | 40 |
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge | 41 |
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld | 42 |
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten | 43 |
weggefallen | 44 |
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts | 45 |
Auf Grund Artikel 2 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes Nr. 1270 vom 27. Februar 1991 (Amtsbl. S. 430), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1575 vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1786), gelten für das Abgeordnetengesetz folgende Übergangsregelungen:
(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der neunten Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt § 10 Abs. 2 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Wenn ein Abgeordneter im Sinne des Satzes 1, der wieder in den Landtag eingetreten ist, erneut aus dem Landtag ausscheidet, so richtet sich die Zahlung des Übergangsgeldes nach dem erneuten Ausscheiden nach diesem Gesetz.
(3) Auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, finden vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 5 und 6 die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) Anwendung. Dies gilt für Versorgungsanwartschaften jedoch nur mit der Maßgabe, dass für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft ab Beginn der elften Legislaturperiode vier vom Hundert der Entschädigung nach § 5 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag angehört hat, gelten die §§ 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 sowie die §§ 16 und 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003, der § 12 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag mindestens 18 Jahre angehört hat, gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. § 39 bleibt unberührt. Die Sätze 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Anwendung.
(4) Bis zum Beginn der elften Legislaturperiode gilt für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, § 21 Abs. 2 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter.
(5) Für die ehemaligen Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, gilt § 21 Abs. 4 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Tritt ein ehemaliger Abgeordneter im Sinne des Satzes 1 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut wieder in den Landtag ein, gilt für ihn § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
(6) Für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, und für die Abgeordneten, die im Laufe der zehnten Legislaturperiode eine Versorgungsanwartschaft erwerben, gilt § 21 Abs. 4 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter, sofern sie bis zum Ende der zehnten Legislaturperiode aus dem Landtag ausscheiden. Treten sie nach ihrem Ausscheiden erneut wieder in den Landtag ein, so gilt für sie § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
(7) Für die ehemaligen Abgeordneten, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft erworben haben, und für die Abgeordneten, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsanwartschaft erworben haben bzw. erwerben und nicht den Regelungen in Absatz 5 und 6 unterfallen, gilt § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Treten sie nach ihrem Ausscheiden wieder in den Landtag ein, gilt für sie § 21 Abs. 4 und 8 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der neunten Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt § 10 Abs. 2 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Wenn ein Abgeordneter im Sinne des Satzes 1, der wieder in den Landtag eingetreten ist, erneut aus dem Landtag ausscheidet, so richtet sich die Zahlung des Übergangsgeldes nach dem erneuten Ausscheiden nach diesem Gesetz.
(3) Auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, finden vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 5 und 6 die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) Anwendung. Dies gilt für Versorgungsanwartschaften jedoch nur mit der Maßgabe, dass für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft ab Beginn der elften Legislaturperiode vier vom Hundert der Entschädigung nach § 5 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag angehört hat, gelten die §§ 10, 11, 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 sowie die §§ 16 und 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003, der § 12 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode. Soweit ein Abgeordneter längstens bis zum Ende der 13. Wahlperiode dem Landtag mindestens 18 Jahre angehört hat, gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. § 39 bleibt unberührt. Die Sätze 1, 2, 3, 4 und 5 finden auch hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Anwendung.
(4) Bis zum Beginn der elften Legislaturperiode gilt für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, § 21 Abs. 2 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter.
(5) Für die ehemaligen Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, gilt § 21 Abs. 4 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter. Tritt ein ehemaliger Abgeordneter im Sinne des Satzes 1 nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut wieder in den Landtag ein, gilt für ihn § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
(6) Für die Abgeordneten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht bereits erworben haben, und für die Abgeordneten, die im Laufe der zehnten Legislaturperiode eine Versorgungsanwartschaft erwerben, gilt § 21 Abs. 4 in der Fassung des Abgeordnetengesetzes vom 19. September 1990 (Amtsbl. S. 1182) weiter, sofern sie bis zum Ende der zehnten Legislaturperiode aus dem Landtag ausscheiden. Treten sie nach ihrem Ausscheiden erneut wieder in den Landtag ein, so gilt für sie § 21 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.
(7) Für die ehemaligen Abgeordneten, die vor Ablauf der 13. Wahlperiode einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft erworben haben, und für die Abgeordneten, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsanwartschaft erworben haben bzw. erwerben und nicht den Regelungen in Absatz 5 und 6 unterfallen, gilt § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Treten sie nach ihrem Ausscheiden wieder in den Landtag ein, gilt für sie § 21 Abs. 4 und 8 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Hinterbliebenen der in Satz 1 Genannten Anwendung.