§ 7 AbgG SL - Tagegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Der vom Erweiterten Präsidium festgestellten Zeitplan für die Arbeit des Landtages bildet die Grundlage für die Präsenzpflicht der Abgeordneten. In allen Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Sitzungen des Präsidiums und Erweiterten Präsidiums, die im Rahmen des Zeitplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt.
(2) Ein Abgeordneter erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse, Gremien, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Sitzungen des Präsidiums und Erweiterten Präsidiums für jeden Tag der Anwesenheit ein Tagegeld in Höhe von 25 Euro.
(3) Ein Tagegeld wird auch gewährt, wenn ein Abgeordneter
- 1.an einer Veranstaltung im Auftrag des Präsidenten des Landtages oder mit dessen Zustimmung auf Einladung eines Mitglieds der Landesregierung teilnimmt,
- 2.in Vertretung oder im Auftrag des Landtages an einer Besprechung, Besichtigung oder Veranstaltung teilnimmt,
- 3.als Vorsitzender oder als Berichterstatter außerhalb seines Wohnsitzes im Auftrag eines Ausschusses für diesen tätig wird.
(4) Für notwendige Reisetage wird ein halbes Tagegeld gezahlt.
(5) Tagegeld wird für den gleichen Tag nur einmal gezahlt.
(6) Ein Abgeordneter, der an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, erhält für den betreffenden Sitzungstag kein Tagegeld.