§ 128 KSVG - Kommunalaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Kommunalaufsichtsbehörde ist
- 1.die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden,
- 2.die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden und
- 3.das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte.
(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Ist in einer von der Landrätin oder vom Landrat oder von der Stadtverbandspräsidentin oder vom Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis oder der Stadtverband beteiligt, so tritt an die Stelle der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.