§ 93 GO LT - Anhörungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der federführende Ausschuss kann beschließen, eine öffentliche Anhörung von Sachkundigen (Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen sowie Interessenvertreterinnen oder -Vertreter) zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Der Beschluss hat den Umfang der Anhörung und die Anzahl der Anzuhörenden zu umfassen. Anhörungen sollen auf den notwendigen Umfang beschränkt werden. Sie bedürfen wegen der zu erwartenden Kosten der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Satz 4 gilt nicht, wenn der Landtag die Durchführung einer Anhörung beschließt.
(2) Zur Vorbereitung einer Anhörung lädt die oder der Vorsitzende die anzuhörenden Personen unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag ein. Die oder der Vorsitzende übermittelt den Anzuhörenden die jeweilige Fragestellung und bittet um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Diese wird in der Anhörung nur in den Grundzügen vorgetragen. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen treten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Sofern es sich nicht um eine Anhörung zu einem Gesetz handelt, kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses beschlossen werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet.
(3) Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht.
(4) Berät der Ausschuss Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden Kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von diesem Verfahren kann abgesehen werden, wenn aus der Regierungsvorlage die Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände bereits hervorgeht.
(5) Sachverständigen, die zu einer Ausschusssitzung oder Anhörung eingeladen wurden, kann auf Antrag eine Entschädigung gewährt werden. Diese beträgt pauschal 100 Euro für die Teilnahme an der Anhörung. Hat die oder der Sachverständige auf Anforderung vor Teilnahme an der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, erhöht sich die Entschädigung um 150 Euro. Ist die oder der Sachverständige umsatzsteuerpflichtig, erhöht sich die Entschädigung um die gesetzliche Umsatzsteuer. Sachverständige, die in einem Dienstverhältnis des Landes Hessen stehen, erhalten keine Entschädigung. Auf Antrag erhalten Sachverständige eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Sonstigen Auskunftspersonen wird diese im Einzelfall gewährt.
(6) Werden Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter zu Ausschusssitzungen oder Anhörungen geladen, erhalten sie keinen Kostenersatz.