§ 41 KomWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 27. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für neue Wahlvorschläge zur Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf 18.00 Uhr des dritten Tages nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zurückgenommen werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Über § 6b Abs. 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.
(4) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. § 7 Abs. l und 2 gilt entsprechend.
(5) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 15. Tag für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.