§ 63 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Ein Soldat, der

  1. 1.
    als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
  2. 2.
    als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
  3. 3.
    als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
  4. 4.
    im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
  5. 5.
    als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
  6. 6.
    als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
  7. 7.
    als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
  8. 8.
    als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
  9. 9.
    im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
  10. 10.
    als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
  11. 11.
    als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
  12. 12.
    im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
  13. 13.
    als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 13 zurückzuführen ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

  1. 1.
    die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
  2. 2.
    die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
  3. 3.
    die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

  1. 1.
    80 000 Euro für den Soldaten,
  2. 2.
    insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
  3. 3.
    insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und
  4. 4.
    insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.

Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.