§ 63 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Ein Soldat, der
- 1.als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8.als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9.im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10.als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11.als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes oder
- 12.im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 12 zurückzuführen ist.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2.die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Soldaten,
- 2.insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
- 3.insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
- 4.insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(7) § 46 gilt entsprechend.