Art. 23 AGBGB - Ersatz von Verwendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Bei der Beendigung des Rechtsverhältnisses hat der Verpflichtete, wenn er dem Berechtigten die Benutzung eines Teils des Grundstücks zu gewähren hatte, die Kosten, die der Berechtigte auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Nutzungsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, zu ersetzen, soweit sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen. Hatte der Verpflichtete den Teil des Grundstücks für den Berechtigten zu bestellen, so bleiben die von ihm geleisteten Bestellungsarbeiten außer Ansatz.