Art. 21 AGBGB - Veräußerung des Grundstücks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Wird das Grundstück veräußert, so stehen dem Berechtigten die im Art. 20 bestimmten Rechte zu. Er verliert diese Rechte, wenn er das Grundstück nicht binnen eines Jahres räumt, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Sie stehen ihm nicht zu, wenn das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten veräußert wird.
(2) Die nach den Art. 19 und 20 sich aus einer Störung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ergebenden Rechte treten im Fall der Veräußerung des Grundstücks ein, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Erwerber von dem einen oder dem anderen in der dort angegebenen Weise gestört werden.