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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 8 AGBGB - Ort der Leistung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.