§ 18 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
- 1.
die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- 2.
die Erteilung der Zustimmung nach § 46 Absatz 2 Satz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
- 3.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist.
Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in gen Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen.