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§ 18 StVZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Redaktionelle Abkürzung
StVZustV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
92

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. 1.

    die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

  2. 2.

    die Erteilung der Zustimmung nach § 46 Absatz 2 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und

  3. 3.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist.

Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in gen Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen.