§ 31 BbgLWahlV - Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes unverzüglich nach ihrem Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Landesvorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
- 1.
die Form und Frist des § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nicht gewahrt ist,
- 2.
die satzungsgemäßen Namen oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen fehlen,
- 3.
die nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder
- 4.
die Unterzeichnenden mangelhaft bezeichnet sind.
Nach der Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Listenvereinigung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren können die Landesvorstände der an der Listenvereinigung beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen den Landeswahlausschuss anrufen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes im Anschluss der Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie oder er macht die Feststellung des Landeswahlausschusses auch öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(3) Hat eine der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien oder politische Vereinigungen keinen Landesverband, so hat diese die Anzeige entsprechend der Regelung des § 30 Absatz 2 Satz 1 zu unterzeichnen; § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und die Beteiligungsanzeige nach § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind möglichst gleichzeitig einzureichen.