§ 32 BbgLWahlV - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift der oder des Bewerbenden sowie,
- 2.
den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung.
Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen enthalten ferner die satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen. Einzelbewerbende führen an Stelle einer Bezeichnung nach Satz 2 Nummer 2 die Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender".
(2) Der Kreiswahlvorschlag soll die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson die Bewerbende oder den Bewerbenden zu benennen.
(3) Kreiswahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Landesverband im Sinne des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung ist ein Gebietsverband der Partei oder politischen Vereinigung auf der Ebene des Landes, der ausschließlich das Wahlgebiet umfasst. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von den im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbänden entsprechend der Regelung des Satzes 1 zu unterzeichnen. § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Kreiswahlvorschläge von Listenvereinigungen sind von den Landesvorständen der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 zu unterzeichnen. Hat eine an ihr beteiligte Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist von dieser oder diesem oder der Vertrauensperson zu unterzeichnen.
(5) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, so sind die Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die oder den Bewerbenden im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift der oder des Bewerbenden anzugeben. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern vorhanden, deren Kurzbezeichnung anzugeben; bei Listenvereinigungen sind auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" anzugeben. Parteien und politische Vereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist; Listenvereinigungen haben zu bestätigen, dass die oder der Bewerbende bereits gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes aufgestellt worden ist. Der Bestätigung nach Satz 6 bedarf es nicht, wenn der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach Absatz 6 Nummer 3 einschließlich der hierzu erforderlichen Versicherung an Eides statt nach Absatz 6 Nummer 4 vorliegt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben in den Formblättern zu vermerken.
- 2.
Die wahlberechtigten Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), der Tag der Geburt und die Anschrift der unterzeichnenden Personen sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- 3.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster eine Bescheinigung der Wahlbehörde, bei der sie im Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist oder werden müsste, beizufügen, dass sie am Tag der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre Unterschrift auf sämtlichen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages durch die oder den Bewerbenden ist zulässig.
- 5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der oder des Bewerbenden durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(6) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
- 1.
die Erklärung der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerbende oder Bewerbender gegeben hat,
- 2.
eine Bescheinigung der zuständigen Wahlbehörde nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist,
- 3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Ausfertigung der in § 25 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Wahl der oder des Bewerbenden nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet sein muss,
- 4.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Versicherung an Eides statt nach § 25 Absatz 6 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster, die von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmten teilnehmenden Personen unterzeichnet sein muss,
- 5.
die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 5 Nummer 1 bis 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(7) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Wahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Eine Person, die die Bescheinigung der Wählbarkeit für eine andere Person einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass sie dazu berechtigt ist.
(8) Der Landesvorstand der Partei oder politischen Vereinigung kann für die Unterzeichnung ihres Kreiswahlvorschlages eine bevollmächtigte Person bestimmen. Die Vollmacht, die entsprechend der Regelung des Absatzes 3 Satz 1 unterzeichnet sein muss, ist dem Kreiswahlvorschlag beizufügen. Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 2 Satz 2 gelten sinngemäß.
(9) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden
- 1.
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zum Ablauf des Wahltages sowie
- 2.
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 23 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes bis zur Feststellung des Wahlergebnisses im Land nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
nach Maßgabe des § 29 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes ausgeübt.
(10) Auf den Rückseiten der Vordrucke für die Zustimmungserklärung und die Bescheinigung der Wählbarkeit sowie für eine Unterstützungsunterschrift sind nach den Vorgaben des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 abzudrucken.