§ 38 BremHG - Rücknahme der Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn
- 1.sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
- 2.sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.