§ 4 LehrBildG - Trägereinrichtungen der Lehrerbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Studienseminare vermitteln im Pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Der Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Er soll als Pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Die Studienseminare unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.

(3) Das Amt für Lehrerbildung übt die Aufsicht über die Studienseminare aus. Es ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Es ist zuständig für die Ausgestaltung der Anforderungsprofile von Qualifizierungsprogrammen für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung und führt in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern Qualifizierungsmaßnahmen durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.

(4) Die Staatlichen Schulämter sind für die Lehrerfortbildung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Über die Zustimmung zum Schulprogramm nehmen sie Einfluss auf den Fortbildungsplan der Schule. Die Staatlichen Schulämter werten die Qualifizierungsportfolios der Schulleiterinnen und Schulleiter aus. Auf der Grundlage der Auswertung des Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarfs in ihrem Zuständigkeitsbereich schlagen sie dem Amt für Lehrerbildung landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor.

(5) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.

(6) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen auf Grund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.