§ 10 BremBZG - Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-i-1
(1) Bildungszeit im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
(2) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannt sind, gelten als anerkannt, wenn sie den Anforderungen von § 8 Absatz 1 entsprechen. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendbildung und der Familienbildung, die nach dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nicht nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen oder dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz anerkannt sind, werden anerkannt, wenn
- 1.sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne von § 1 dienen,
- 2.sie jedermann offen stehen und die Teilnahme an ihnen freigestellt ist,
- 3.die Einrichtungen bzw. ihre Träger Leistungen nachweisen, die nach Inhalt, Ort, Qualität und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen und
- 4.sie den Anforderungen von § 8 Abs. 1 entsprechen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Anerkennungsverfahren, zu erlassen. Dabei kann der Senat auch bestimmen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen als anerkannt gelten, z. B. Veranstaltungen einer anderen Landesregierung, der Bundesregierung oder der Bundesagentur für Arbeit.