§ 1 BremBZG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-i-1
(1) Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.
(2) Durch die Gewährung von Bildungszeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.