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§ 1 BremBZG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungszeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden.