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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 91 BbgKWahlV - Erstattung von Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.