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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 88 BbgKWahlV - Wahlstatistische Auszählungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt den Wahlleiterinnen und Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets sie oder er auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters durchgeführt werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszählungen dürfen Wahlberechtigtenverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu behandeln.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vorbehalten. Sie oder er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.