§ 27 HKHG 2011 - Förderung der Nutzung von Anlagegütern
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
(1) Anstelle der Förderung der Errichtung, Ergänzung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 25 dieses Gesetzes können auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. Die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle kann auch allgemein im Voraus der Nutzung bestimmter Anlagegüter zustimmen. Die Nutzung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 26 dürfen für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die Finanzierung des Kaufs, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist.