§ 10 ThürAGBGB - Gewährung der Nutzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Nutzung zu gewähren, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu gewähren und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden oder sonstige unvorhersehbare Schadensereignisse versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zur Nutzung zu gewährenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.