§ 48 LDO - Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt ist oder dem nach § 78 Abs. 1 oder § 144 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.