§ 47 LDO - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
Ein Mitglied der Disziplinarkammer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es
- 1.durch das Dienstvergehen verletzt ist
- 2.Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- 3.mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
- 4.in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
- 5.in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren mitgewirkt hat,
- 6.Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei einem seiner Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
- 7.als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten mitgewirkt hat.
Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.