Anlage 1 SHBesG - Besoldungsordnungen A und B

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. 1.

    auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    auf die Fachrichtung,

  3. 3.

    auf den Laufbahnzweig

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin" oder "Rat", "Oberrätin" oder "Oberrat", "Direktorin" oder "Direktor" und "Leitende Direktorin" oder "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.

2.
Verwendung der Amtsbezeichnungen "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

(1) Die Ämter "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.

(2) Das Institut für Weltwirtschaft ist eine Dienststelle und Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einer "Direktorin und Professorin" oder einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu ihren oder seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, erhält sie oder er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3.
Ämter der Lehrkräfte im Schulaufsicht- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung

Die Ämter für Lehrkräfte im Schulaufsicht- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Laufbahn Bildung auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Besoldungsordnung A geregelten Ämter.

4.
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrkräfte, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesen sind, eingestuft.

5.
Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen werden nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

6.
Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen

Die Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen werden entsprechend der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingruppiert. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Eingruppierung wird während der Amtszeit nicht verändert. Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 2

O b e r a m t s g e h i l f i n  oder  O b e r a m t s g e h i l f e  1)

O b e r b e t r i e b s g e h i l f i n  oder  O b e r b e t r i e b s g e h i l f e  1)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 3

H a u p t a m t s g e h i l f i n  oder  H a u p t a m t s g e h i l f e 1)2)

H a u p t b e t r i e b s g e h i l f i n  oder  H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e  2)

Justizoberwachtmeisterin oder Justizoberwachtmeister 3)4)

Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Sie oder er erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r i n  oder  A m t s m e i s t e r  1)

B e t r i e b s m e i s t e r i n  oder  B e t r i e b s m e i s t e r

Justizhauptwachtmeisterin oder Justizhauptwachtmeister 2)

Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 5

B e t r i e b s a s s i s t e n t i n  oder  B e t r i e b s a s s i s t e n t  1)2)

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 2)3)

O b e r a m t s m e i s t e r i n  oder  O b e r a m t s m e i s t e r  2)4)

O b e r b e t r i e b s m e i s t e r i n  oder  O b e r b e t r i e b s m e i s t e r  2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

B e t r i e b s a s s i s t e n t i n  oder  B e t r i e b s a s s i s t e n t  1)

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

O b e r a m t s m e i s t e r i n  oder  O b e r a m t s m e i s t e r  1)

O b e r b e t r i e b s m e i s t e r i n  oder  O b e r b e t r i e b s m e i s t e r  1)

S e k r e t ä r i n  oder  S e k r e t ä r  3)

W e r k m e i s t e r i n  oder  W e r k m e i s t e r  3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin oder Brandmeister 1)

Kriminalmeisterin oder Kriminalmeister 2)

O b e r s e k r e t ä r i n  oder  O b e r s e k r e t ä r  3)4)

O b e r w e r k m e i s t e r i n  oder  O b e r w e r k m e i s t e r 5)

Polizeimeisterin oder Polizeimeister 2)

Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Feuerwehr.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Polizei.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Technische Dienste.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz bei Verwendung in Funktionen des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n  oder  H a u p t s e k r e t ä r

H a u p t w e r k m e i s t e r i n  oder  H a u p t w e r k m e i s t e r

Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister

Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n  oder  A m t s i n s p e k t o r  1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n  oder  B e t r i e b s i n s p e k t o r  1)

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n  oder  I n s p e k t o r  2)3)

Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar 4)

Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 4)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, wenn der Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1 erfolgreich absolviert wurde.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrkraft

  • soweit eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine Studienqualifikation nach § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), und die erforderliche Vorbildung nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), nachgewiesen werden -1)2)

Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n  oder  O b e r i n s p e k t o r  3)

Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 4)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, wenn ein Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung vorliegt.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u  oder  A m t m a n n

Fachlehrkraft

  • soweit eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine Studienqualifikation nach § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes und die erforderliche Vorbildung nach den Bestimmungen der SH.LLVO nachgewiesen werden -1)2)

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 3)

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 3)

Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Einstellung mindestens in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin oder Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n  oder  A m t s r a t

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrätin oder Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

Konrektorin oder Konrektor

  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)5)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Regionalschule ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)

Lehrkraft

  • an allgemeinbildenden Schulen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -6)

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -4)

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -3)

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356)

Auch als erstes Einstiegssamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin oder Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n  oder  A r z t  1)

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer -2)

Erste Kriminalhauptkommissarin oder Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer -2)

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)5)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)5)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)6)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)4)7)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)6)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -3)4)7)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)4)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer Grundschule verbundenen Regionalschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -3)4)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich -4)8)9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich -4)8)9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen ab 240 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)10)

Konservatorin oder Konservator

Kustodin oder Kustos

Lehrkraft im Justizvollzugsdienst 11)

Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt 12)

O b e r a m t s r ä t i n  oder  O b e r a m t s r a t  13)14)

Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

Polizeischuloberlehrkraft 10)

R ä t i n  oder  R a t  15)

Realschullehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen -16)

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -4)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)5)

Sonderschullehrkraft

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen -16)

Studienrätin oder Studienrat

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -17)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Grund- und Hauptschulen am IQSH -3)

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt an.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Für Beamtinnen und Beamte mit dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Für Beamtinnen und Beamte als Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger können für diese Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n  oder  A r z t  1)

Chefärztin oder Chefarzt 2)

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1000

Oberärztin oder Oberarzt 3)

Oberkonservatorin oder Oberkonservator

Oberkustodin oder Oberkustos

O b e r r ä t i n  oder  O b e r r a t

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)6)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)6)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -5)7)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -5)6)7)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)8)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)6)9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)8)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Regionalschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -4)6)9)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich -5)10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einem Förderzentrum verbundenen Regionalschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich -5)10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern im Förderzentrumsbereich -5)7)10)

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • an einer Fachhochschule

  • mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen -

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Real- / Regionalschulen im IQSH -4)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Sonderpädagogik im IQSH -5)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen ab 300 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -6)

Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

Rektorin oder Rektor

  • im Justizvollzugsdienst -12)

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -6)11)

  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -6)11)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)6)

  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -4)5)6)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -6)7)11)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -5)6)7)

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -10)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -6)10)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit Heim -6)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern -10)

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern -6)10)

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor

  • als Koordinatorin oder Koordinator für den Krankenhausunterricht in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn mehr als fünf Stellen zu koordinieren sind -

  • eines Förderzentrums mit Heim und mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -10)

  • eines Förderzentrums mit dem Schwerpunkt Sehen mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern -10)

  • eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -10)

  • am Landesförderzentrum Hören zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.

Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin oder Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin oder Chefarzt 1)

D i r e k t o r i n  oder  D i r e k t o r

Hauptkonservatorin oder Hauptkonservator

Hauptkustodin oder Hauptkustos

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000

Oberärztin oder Oberarzt 2)

Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder als Beamtin oder Beamter im Schulverwaltungsdienst der zuständigen obersten Landesbehörde -

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als Leiterin oder Leiter einer Regionalschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -3)5)

Schulrätin oder Schulrat

  • als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene -6)

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

  • eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern; für Schülerinnen und Schüler mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern -7)

  • eines Förderzentrums mit Heim -

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • an einer Fachhochschule

  • an einer Hochschule

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern, 8)

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 8)9)

  • als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 9)

  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 9)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern -6)10)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -5)6)10)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 8)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 8)9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit

    • mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 9)

    • mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 9)

    • mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 9)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern -10)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern -6)10)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -6)10)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -5)10)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -5)6)10)

  • als zweite stellvertretende Leiterin oder zweiter stellvertretender Leiter an einem Regionalen Berufsbildungszentrum -6)10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an Gemeinschaftsschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I -10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator an einer mit einer gymnasialen Oberstufe verbundenen Gemeinschaftsschule -10)

  • als Koordinatorin oder Koordinator schulfachlicher Aufgaben 11)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Grund- und Hauptschulen im IQSH -12)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Real-/Regionalschulen im IQSH -3)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH -13)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Sonderpädagogik im IQSH-4)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet Gymnasien im IQSH 10)

  • als Studienleiterin oder Studienleiter im Sachgebiet berufsbildende Schulen im IQSH 10)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 16.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

Höchstens 30 % der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenen Schulen.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Realschulen.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor

Chefärztin oder Chefarzt 1)

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen -

  • als alleiniges Vorstandsmitglied -2)

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2001 bis 4000

Landeskonservatorin oder Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin oder Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -3)

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n  oder  L e i t e n d e r  D i r e k t o r

Ministerialrätin oder Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde-2)

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

  • an einer Hochschule -

  • als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern, 4)

  • als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau

    • mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

    • mit mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    • mit mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

  • als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern -5)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -5)

  • als Leiterin oder Leiter einer organisatorischen Verbindung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -5)6)

  • als Leiterin oder Leiter einer Abteilung im IQSH

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gymnasien im IQSH -5)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH -5)

  • als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes berufsbildende Schulen im IQSH -5)

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 3)

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.

Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen -

  • als alleiniges Vorstandsmitglied -1)

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

  • als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -2)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiterin oder Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit ihre Leiterin oder sein Leiter nicht einer Unterabteilungsleiterin, einem Unterabteilungsleiter, einer Gruppenleiterin oder einem Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 3)

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000

Ministerialrätin oder Ministerialrat

  • als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde -

  • als Vertreterin oder Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters des Landesrechnungshofs

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr

Stellvertretende Geschäftsführerin oder Stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 1)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin, bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten

Direktorin oder Direktor des Finanzverwaltungsamtes

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin oder Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein - Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt

Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

  • als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -1)

  • bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiterin oder Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 2)

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 3)

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000

Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor

Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin oder Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Nord

  • als Mitglied der Geschäftsführung -

Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 1)

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde -2)

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter des Landesrechnungshofs -2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Erste Direktorin oder Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord

  • als Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer obersten Landesbehörde -1)2)

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter und Mitglied des Landesrechnungshofs -1)

  • als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz -

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zur alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektorin oder zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 6

- nicht besetzt -

Besoldungsgruppe B 7

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

- nicht besetzt -

Besoldungsgruppe B 11

- nicht besetzt -

Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsordnung A 6

Präparatorin oder Präparator

Besoldungsgruppe A 9

Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule 1)

Das Amt gehört der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt an.

Besoldungsgruppe A 12

Rektorin oder Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -1)

Konrektorin oder Konrektor

  • als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -2)

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 12, Fußnote 4)); diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort BesGr. A 12, Fußnote 3)

Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)

Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund- oder Hauptschule mit mindestens 8 Klassen

Konrektorin oder Konrektor

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -2)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -1)2)

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -1)

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -1)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Hauptschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Polizeischulhauptlehrerin oder Polizeischulhauptlehrer

Rektorin oder Rektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1).

Studienrätin oder Studienrat

  • am Landesförderzentrum Hören -

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 13, Fußnote 3)).

Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

Besoldungsgruppe A 14

Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen Besoldungsgruppe

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Flensburg

Kanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule Lübeck

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

  • am Landesförderzentrum Hören -

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -1)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -2)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -1)2)

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -1)

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart - 3)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Realschule an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

Realschulrektorin oder Realschulrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -1)

Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 Klassen

Rektorin oder Rektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als Leiterin oder Leiter einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Sonderschule

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 14, Fußnote 6)).

Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

Besoldungsgruppe A 15

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und Lübeck

Realschulrektorin oder Realschulrektor

  • einer mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbundenen voll ausgebauten Realschule bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Studiendirektorin oder Studiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter der Landesbildstelle des Landesinstituts für Praxis und Theorie der Schule -

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -1)

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern -1)

  • als Koordinatorin oder als Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -2)

  • als Koordinatorin oder Koordinator für schulfachliche Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -1)2)

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen oder Schülern in der Stufe -1)

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

  • als Schulartleiterin oder Schulartleiter der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -1)

  • als Leiterin oder Leiter der gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule mit den Jahrgängen 11 bis 13 -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters an einer Integrierten Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Stufe -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Schulartleiterin oder eines Schulartleiters der Schulart Gymnasium an einer Kooperativen Gesamtschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Schulart -

  • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums Hören mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -3)4)

  • am Landesförderzentrum Hören zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, (dort: BesGr. A 15, Fußnote 6)).

Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, (dort: BesGr. A 15, Fußnote 9)).

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin oder Direktor einer Ingenieurschule

Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule Kiel

Oberschulrätin oder Oberschulrat

Oberseefahrtschuldirektorin oder Oberseefahrtschuldirektor

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufen mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

  • als Leiterin oder Leiter eines Förderzentrums Hören mit Heim und mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Rektorin oder Rektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland 1)

Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes

Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor

Rektorin oder Rektor

  • als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor einer Hochschule mit einer Messzahl von 1001 bis 2000 gemäß Nummer 20 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz

  • als hauptberufliche Rektorin oder hauptberuflicher Rektor der Fachhochschule Westküste

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Besoldungsgruppe B 4

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Kiel

Rektorin oder Rektor

Besoldungsgruppe B 5

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 1)

Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl zur Rektorin oder zum Rektor als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlags und der Zuschläge nach Nummer 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und der Zuschüsse, das ihr oder ihm in ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Ortzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär