§ 9 SchulG - Schularten
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die öffentlichen Schulen umfassen folgende Schularten:
- 1.
die Grundschule;
- 2.
die weiterführenden allgemein bildenden Schulen:
- a)
die Gemeinschaftsschule,
- b)
das Gymnasium;
- 3.
die Berufsbildenden Schulen:
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Berufsoberschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das berufliche Gymnasium,
- f)
die Fachschule;
- 4.
das Förderzentrum.
(2) Grundschulen, Gymnasien und Förderzentren können miteinander organisatorisch verbunden werden. Gemeinschaftsschulen können mit Grundschulen, Förderzentren und miteinander organisatorisch verbunden werden. Außerdem können berufsbildende Schulen miteinander organisatorisch verbunden werden.
(3) An den Gymnasien bilden die ersten beiden Jahrgangsstufen die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe dient der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung der Schülerin oder des Schülers, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für das Gymnasium abzusichern. Das Gymnasium hat seinen Unterricht so zu gestalten und die Schülerin oder den Schüler so zu fördern, dass die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium der Regelfall ist. Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule nur zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen trotz der individuellen Förderung den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen.
(4) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch zusammenarbeiten.