Anlage 9 SHBesG - Funktionsleistungsbezüge nach § 35 für Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(zu § 35 Abs. 3)
Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge beträgt
für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 3
bei Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden bis zu 1.690,96 Euro und
bei allen anderen Hochschulen bis zu 773,64 Euro und
für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2
bei Hochschulen mit mehr als 3.000 Studierenden bis zu 1.226,77 Euro und
bei allen andern Hochschulen bis zu 663,12 Euro.