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Anlage 9 SHBesG - Funktionsleistungsbezüge nach § 35 für Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(zu § 35 Abs. 3)

Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge beträgt

für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 3

  • bei Hochschulen mit mehr als 10.000 Studierenden bis zu 1.690,96 Euro und

  • bei allen anderen Hochschulen bis zu 773,64 Euro und

für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2

  • bei Hochschulen mit mehr als 3.000 Studierenden bis zu 1.226,77 Euro und

  • bei allen andern Hochschulen bis zu 663,12 Euro.