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Anlage 3 SHBesG - Besoldungsordnung C kw (SHBesO C kw)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerische Assistentin oder Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin oder Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozentin oder Hochschuldozent 1)

Oberassistentin oder Oberassistent 1)

Oberingenieurin oder Oberingenieur

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 2)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 3)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule  3)

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 3)4)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw oder C 4 kw.

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 2)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 2)3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw oder C 4 kw.

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1)2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppe C 2 kw und C 3 kw.

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.