§ 25 BremRiG - Richterräte, Hauptrichterräte, Gesamtrichterrat und Präsidialrat als Richtervertretungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Richtervertretungen errichtet.
(2) Bei den Gerichten werden Richterräte errichtet, soweit nicht ein Fall des § 27 Absatz 2 vorliegt.
(3) Bei jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit werden Hauptrichterräte errichtet.
(4) Bei jeder Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat errichtet.
(5) Für das Land wird ein Gesamtrichterrat errichtet.