§ 24 BremRiG - Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ernennung, Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekanntzugeben.
(2) Wenn die oder der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung der oder des Gewählten.
(3) Im Auftrage des Senats teilt die oder der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit.
(4) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist die Richterin oder der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen.