§ 13 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, und zwar
die Präsidentin bzw. der Präsident ... | 680 Euro, |
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das sie bzw. ihn vertretende Mitglied ... | 510 Euro, |
die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichts ... | 450 Euro, |
die übrigen vertretenden Mitglieder ... | 230 Euro. |
(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften bestimmt.