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§ 10 SVerfSchGSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen in Dateien

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SVerfSchG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 dürfen personenbezogene Informationen in Dateien erst gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Festlegung erfolgt ist oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 dürfen in Dateien nur personenbezogene Informationen über die Personen gespeichert, verändert und genutzt werden, die der Sicherheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden.

(3) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen müssen aktenmäßig belegbar sein.