§ 14 SVerfSchG - Dateianordnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Die Verfahrensbeschreibung nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes sowie Überprüfungsfristen sind für jede automatisierte Datei in einer Dateianordnung zusammenzufassen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor ihrem Erlass anzuhören.

(2) In der Dateianordnung über automatisierte personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.