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§ 7 SVerfSchG - Verarbeitung von Informationen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach § 3 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, um zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Ist zum Zwecke der Informationserhebung die Übermittlung personenbezogener Daten notwendig, ist sie nur nach Maßgabe des § 6 zulässig.

(4) Werden Informationen durch Befragung offen erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Befragte ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.