Versionsverlauf

§ 10 SVerfSchGSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen in Dateien

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 dürfen personenbezogene Informationen in Dateien erst gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 erforderliche Festlegung erfolgt ist oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen müssen aktenmäßig belegbar sein.