§ 25 LBG - Laufbahnverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Unter Berücksichtigung der §§ 14 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Rechtsverordnung (Laufbahnverordnung) zu bestimmen. In der Laufbahnverordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 14),
- 2.
der Zugang zu den Laufbahnen (§§ 15 bis 18); dabei sind auch die Mindestdauer einer hauptberuflichen Tätigkeit und eines Vorbereitungsdienstes sowie das Absehen von einer hauptberuflichen Tätigkeit und von einem Vorbereitungsdienst zu regeln,
- 3.
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
- 4.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),
- 5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20),
- 6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen (§ 21),
- 7.
die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
- 8.
die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
- 9.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1),
- 10.
die Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter Menschen,
- 11.
die Besonderheiten für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte.
(2) Die Landesregierung erlässt die Laufbahnverordnung. Abweichend von Satz 1 erlässt die Laufbahnverordnung für
- 1.
den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst, den schulpsychologischen Dienst sowie die Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten das für das Schulwesen zuständige Ministerium,
- 2.
den Polizeidienst das für die Polizei zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.