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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 19 LBG - Einstellung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26).

(2) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann

  1. 1.

    bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt,

  2. 2.

    bei Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41,

  3. 3.

    bei den Mitgliedern des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz oder

  4. 4.

    bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.