§ 16 HmbSG - Hauptschule und Realschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Hauptschule und Realschule bilden eine organisatorische Einheit. Aus Schulraumgründen und aus Gründen der regionalen Versorgung können sie im Ausnahmefall auch ohne organisatorische Verbindung geführt werden.
(2) Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule umfasst die Klassen 5 und 6. Sie ist eine pädagogische Einheit. Sie bereitet auf den weiteren Bildungsweg vor und entscheidet über die geeignete weiterführende Schulform. Aus Schulraumgründen kann die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule im Ausnahmefall einer eigenständig geführten Grundschule oder einer organisatorisch nicht verbundenen Hauptschule oder Realschule angegliedert sein.
(3) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung und führt nach erfolgreicher Prüfung zum Hauptschulabschluss. Sie umfasst die Klassen 7 bis 9.
(4) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung und führt nach erfolgreicher Prüfung zum Realschulabschluss. Sie umfasst die Klassen 7 bis 9. Mit dem Realschulabschluss kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden.
(5) Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die Klasse 10 der Realschule die für diesen Abschluss erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat.