§ 16 HmbSG - Haupt- und Realschule

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Amtliche Abkürzung
HmbSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Haupt- und Realschule bildet eine organisatorische und pädagogische Einheit.

(2) Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule umfasst die Klassen 5 und 6. Sie bereitet auf den weiteren Bildungsweg vor und entscheidet über die geeignete weiterführende Schulform.

(3) Die Haupt- und Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern sowohl eine grundlegende als auch eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie führt nach erfolgreicher Prüfung frühestens nach Klasse 9 zum Hauptschulabschluss oder nach Klasse 10 zum Realschulabschluss. Mit dem Realschulabschluss kann die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden.

(4) Das Zeugnis der Haupt- und Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch die Versetzung in die Klasse 10 die für diesen Abschluss erwarteten Kompetenzen nachgewiesen hat.