§ 67 LRiG - Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Die zu nicht ständigen Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 61 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.