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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 60 LRiG - Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Das Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt worden ist, kann während dieser Verfahren oder der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.