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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 67 LRiG - Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Die zu nicht ständigen Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 61 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.