§ 61 LRiG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
- 2.das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
- 3.das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
- 4.gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.