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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 61 LRiG - Erlöschen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. 3.
    das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
  4. 4.
    gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.