§ 39 HeilBerG - Weiterbildungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Unbeschadet des § 40erlassen die Kammern Satzungen über die Weiterbildung der Kammermitglieder (Weiterbildungsordnungen).
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 32 beziehen,
- 2.die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 34 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,
- 3.die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 33 Abs. 1 und 2,
- 4.der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 35, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 37 Abs. 4 und die zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten,
- 5.die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammermitgliedern zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 36,
- 6.die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 36 Abs. 3 zu stellen sind,
- 7.das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung und das Nähere über die Prüfung nach § 37 und
- 8.unbeschadet des § 37 Abs. 7 die nach dem Recht der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen dieser Staaten gebotenen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
- 1.zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) oder
- 2.von Fachkunden in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Führung dieser Befähigungsbezeichnungen.