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§ 11 LRiStAG - Übertragung eines weiteren Richteramtes

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.